Informationen zu den zulässigen Maßen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und ihrer Ladung (Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

(Den gesamten Text finden Sie hier noch einmal als PDF zum Download.)

Fahrzeugbreite:

§ 32 StVZO (Auszug)
Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

1. allgemein: 2,55 m

2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung: 3,00 m

3. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind: 2,60 m

Bei der Messung der Fahrzeugbreite sind folgende Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

  1. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben
  2. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür
  3. vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG […]
  4. lichttechnische Einrichtungen
  5. Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden
  6. Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht
  7. Reifenschadenanzeiger
  8. Reifendruckanzeiger
  9. ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung
  10. die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.

Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.


Fahrzeug- und Zuglängen

§ 32 StVZO (Auszug)

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter) und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern (ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger): 12,00 m

Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile darf die höchstzulässige Länge folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs (ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2): 15,50 m

2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers

a)    Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und

b)    vorderer Überhangradius 2,04 m

nicht überschritten werden: 16,50 m

3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:

a)    Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern: 18,00 m           

b)    Zugmaschinen mit Anhängern: 18,75 m

4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen: 18,75 m

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:

a)    größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers: 15,65 m

und     

b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter
    dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der   
    Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination: 16,40 m

Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination (…) ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile gemessen wird, dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

Bei der Messung der Länge oder Teillänge sind folgende Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

  1. Wischer- und Wascheinrichtungen
  2. vordere und hintere Kennzeichenschilder
  3. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben
  4. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen
  5. lichttechnische Einrichtungen
  6. Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht
  7. Sichthilfen
  8. Luftansaugleitungen
  9. Längsanschläge für Wechselaufbauten
  10. Trittstufen und Handgriffe
  11. Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen
  12. Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung
  13. Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen
  14. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden
  15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen
  16. äußere Sonnenblenden.

Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

Auf die genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.


§ 32d Kurvenlaufeigenschaften (Auszug)

a)    Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger die bei einer Kreisfahrt von 360 Grad überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat. Dabei muss die vordere - bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.

b)    Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade um mehr als 0,8 m nach außen überschneiden. Abweichend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen überschreiten.


Fahrzeughöhe

§ 32 StVZO (Auszug)

Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m

Bei der Messung der Fahrzeughöhe sind folgende Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

  1. nachgiebige Antennen und
  2. Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

 

Hinweis zur Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität
Die auf der BAUWESTA verfügbaren Informationen werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig aktualisiert. Gleichwohl können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die den verfügbaren Informationen zugrundeliegende Sach- und Datenlage kann kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir können deshalb keine Gewähr, Haftung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf der BAUWESTA-Website verfügbaren Informationen übernehmen.